Bearbeitungshinweise zu Fahrtkosten

Das BAMF übernimmt in bestimmten Fällen die Fahrtkosten zu den Integrationskursen. Dafür haben sich ab 01.01.25 die berechnungsgrundlagen geändert. deswegn hier ein paar Informationen zur Beantragung der Fahrtkostenzuschüsse. Vielleicht begleitet Ihr ja gerade jemanden, der einen Integrationskurs macht und mit dem Thema „Fahrtkostenzuschuss“ zu tun hat…..

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits angekündigt, folgen nun ein paar Hinweise für die Beantragung des Zuschusses für notwendige Fahrtkosten nach dem neuen Modell:

1. Pauschalen
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Auflistung der vergünstigten Tickets, die mit dem Erlangen Pass erworben werden können https://stadtbus.estw.de/de/Tickets-Verbundpaesse/Tickets1/#ErlangenPass

Bis Ende 2024 war das von Erlangen geförderte Deutschlandticket (i. H. v. 19 € pro Monat) die Berechnungsgrundlage für die Pauschalen für Personen, die in Erlangen wohnen und in Erlangen den Integrationskurs besuchen. Ab dem 01.01.2025 wird für die Berechnung der Pauschalen das vergünstigte Ticket Solo 31 (i. H. v. 34 €) zu Grunde gelegt. Die neuen Fahrtkostenbescheide enthalten eine Aufstellung nach Kurstagen pro Woche, welche Summe pro Modul ausgezahlt wird. Sollte sich während eines Kurses die Anzahl der Kurstage ändern, wird für die Auszahlung die Anzahl der Kurstage in den ersten 7 Tage des neuen Moduls zugrunde gelegt.

Für Personen, die im Landkreis Erlangen-Höchstadt wohnen und in Erlangen den Kurs besuchen, wird das Deutschland-Ticket i. H. v. 58 € der Berechnung zu Grunde gelegt.

Fahrtkosten werden weiterhin modular ausgezahlt und ein Tag anwesend reicht theoretisch aus, um für das gesamte Modul den Zuschuss zu erhalten.

Bei alten Bescheiden, also Bescheide vor 01.01.2025 bleibt es bei den tagesbasierten Pauschalen.

2. Fahrtkostenantrag
Bitte benutzen Sie nur noch den neuen Fahrtkostenantrag, der Link: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteilnehmer/AntraegeAlle/630-032_antrag-fahrtkostenzuschusserstattung_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Mindestens 5 km Fußweg muss zwischen Wohnadresse und Kursort liegen. Da der google-Maps-Ausdruck als Nachweis bei der Beantragung nicht mehr mitgeschickt werden muss, ist es trotzdem sinnvoll diesen Nachweis bei den Teilnehmerunterlagen in Ihren Verwaltungen abzulegen.

Durch den Wegfall des bisherigen Automatismus, dass Fahrtkosten auf Antrag gewährt wurden, sobald eine Kostenbefreiung positiv entschieden wurde, ist es nun besonders wichtig, den Grund der Kostenbefreiung auch im Antragsverfahren für Fahrtkosten nachzuweisen. Das bedeutet, dass für die Bewilligung der Fahrtkostenanträge der Nachweis zu Erbringen ist, dass die beantragende Person wirklich in den eng gefassten Personenkreis (SGB 2, SGB 3, SGB 12, AsylbLg oder kostenbefreite Personen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung) fällt. Dazu wird bitte den Anträgen z. B. eine Kopie des aktuellen SGB-2-Bescheides beigelegt usw.

Der neue Fahrtkostenantrag ist nicht unbedingt logisch aufgebaut und wird wahrscheinlich auch nochmal überarbeitet.

3. Sonstiges
Bescheide aus dem Jahr 2024 und früher genießen Bestandschutz, bis die Voraussetzungen wegfallen.

Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Sonja Tietz

Regionalkoordinator für Integration
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Referat 53E, Außenstelle Zirndorf
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf
Telefon: 0911 943-16894
Fax: 0911 943-16771
E-Mail: ‌ Sonja.Tietz[at]bamf.bund.de
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