„Spurwechsel“ für Asylbewerber

Hier noch ein Hinweis zu einer neuen gesetzlichen Regelung, die ab dem 1.3. gelten soll. Möglicherweise ist sie für Menschen interessant, die von euch betreut werden?

„Asylbewerber können einen Aufenthaltstitel zur qualifizierten Beschäftigung in Deutschland beantragen, wenn sie ein/en Arbeitsplatzangebot bzw. -vertrag haben. Der Asylantrag muss zurückgezogen werden. Diese Regelung betrifft Personen,

  • die bis zum 29. März 2023 einen Asylantrag gestellt haben und
  • die die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a (anerkannter Berufsabschluss), 18b (anerkannter Hochschulabschluss oder äquivalenter Abschluss), 19c Abs. 2 AufenthG i. V. mit § 6 BeschV (ausgeprägte berufspraktische Erfahrung) erfüllen“

b) Umwandlung der Ausbildungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis

Carolin Braun
Stadt Erlangen – Bürgermeister- und Presseamt
Geschäftsführerin Ausländer- und Integrationsbeirat

Büro für Chancengleichheit und Vielfalt/Internationale Beziehungen

Published by Patricia Ruschke