Liebe Mitglieder von unserVETO, liebe Interessierte,
am 16.08. hat der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen. Mit diesem Gesetz wird die Ausbildungsduldung (§60c AufenthG) durch eine „Aufenthaltserlaub zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ (§16g) ersetzt. Für bereits erteilte Ausbildungsduldungen gibt es eine Übergangsregelung.
Hierzu einige Vorbemerkungen:
- Es gibt zu diesem Gesetz noch keine Vollzugshinweise.
- Es ist noch nicht inkraftgetreten, sondern wird erst im nächsten Jahr schrittweise inkrafttreten.
- Wir sind keine Jurist*innen, es können also Fehleinschätzungen vorliegen.
Die wesentlichen neuen Punkte sind im § 16 g AufenthG „Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer“ festgelegt. (Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Nr. 217, S.13)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in Deutschland
1. als Asylbewerber eine
a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt, und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder
2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt
Auschlussgründe sind u.a.:
• Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6
• nicht drei Monate im Besitz einer Duldung
• konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits unternommen
• die Identität nicht geklärt
Zur Identitätsklärung gibt es folgende Fristen:
a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis oder
b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;
die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat,
Auf Seite 14 wird geregelt, welche Konsequenzen eine vorzeitige Beendung oder ein Abbruch der Ausbildung hat:
(5) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 einmalig um sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 verlängert.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gilt (S.14):
(8) Nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung ist für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
Leider enthält die neue Regelung nicht nur Vorteile gegenüber der bisherigen Ausbildungsduldung, sondern auch Nachteile und Widersprüchlichkeiten. Um nur zwei zu nennen:
- Die Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung für den §16g wird dort zwar nicht genannt, aber ist in § 5 AufenthG (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) aufgeführt. Damit fallen eine Reihe von Personen aus dem Gesetz (z.B. bei schulischer Berufsausbildung).
- Bei der Identitätsklärung wird zwar wiederum aufgeführt, dass es ausreicht, dass alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen worden sein müssen. Dies wird aber (so zumindest meine Meinung) ad absurdum geführt, wenn die Passpflicht an anderer Stelle als Voraussetzung genannt wird. Wenn ein Pass vorliegt, ist doch davon auszugehen, dass die Identität erfolgreich geklärt ist.
Wir können hier nur hoffen, dass das Gesetz nochmals geändert wird (was eher unwahrscheinlich ist) oder eine Reihe von Punkten in den Anwendungshinweisen geklärt werden. Eine gute Übersicht über die Unterschiede und Nachteile gegenüber der bisherigen Gesetzeslage findet ihr hier:
Viele Grüße
Jochen Jacob